Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der KaDeA Informationstechnologie GmbH
1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten zwischen der KaDeA Informationstechnologie GmbH, (nachfolgend KADEA), und ihren Kunden für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsabschluss
Die KADEA unterbreitet dem Kunden ein schriftliches Angebot. Dieses Angebot ist freibleibend. Technische und sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dieses Angebot der KADEA versteht sich als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebotes zum Vertragsabschluss. Ein Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch KADEA zustande.
Bestellt der Kunde Leistungen, die er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei der KADEA abrufen kann (Abrufauftrag), kommt zwischen der KADEA und dem Kunden ein wirksamer Vertrag über den Gesamtumfang der bestellten Leistungen zustande. Der Kunde ist verbindlich verpflichtet, die bestellten Leistungen spätestens zum Abruftermin abzunehmen. KADEA ist berechtigt, diese Handelsware umgehend nach Ablauf der Abruffrist an den Kunden auszuliefern und in Rechnung zu stellen.
3. Lieferung
Von KADEA genannte Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart.
Im Fall höherer Gewalt und bei anderen Umständen (z. B. Betriebsstörungen, Streiks), die von KADEA nicht zu vertreten sind, ist KADEA berechtigt, die Lieferung während der Dauer der Behinderung zu verschieben und im Fall einer unzumutbaren Länge der Behinderung, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Fall des Versandes erfolgt die Lieferung EXW. Die Gültigkeit der Incoterms wird vereinbart.
KADEA ist zu Teilleistungen berechtigt, die von KADEA gegebenenfalls in Teilrechnungen abgerechnet werden können, wenn die Art des Liefergegenstandes dies gestattet. Ort der Erfüllung ist der Hauptfirmensitz des Kunden, es sei denn, es wurde anderes vereinbart.
4. Leistung
KADEA wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. KADEA steht für rechtzeitige Beschaffung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen nur ein, soweit sie die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhält.
Bei der Lieferung von Fremdhard- und/oder Fremdsoftware, die nicht von einem zur CIDEON Firmengruppe gehörenden Unternehmen stammt, bevollmächtigt der Kunde KADEA zum Abschluss eines Vertrages direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Hersteller im Namen des Kunden. Ein Softwarelizenzvertrag zur Einräumung der Nutzungsrechte kommt ebenfalls direkt zwischen dem Kunden und dem Fremdhersteller zustande. Dem Kunden stehen die Rechte gegenüber dem Fremdhersteller auf Mängelbeseitigung sowie Haftung direkt zu. Der Kunde ermächtigt KADEA zur Abrechnung mit dem Fremdhersteller im eigenen Namen. KADEA stellt diese Lieferung und/oder Leistung dem Kunden in Rechnung.
Im Rahmen einer Lieferung von Update-Software / Software tritt KADEA nicht dafür ein, dass sämtliche Funktionen der bisher installierten IT-Lösung / Software erhalten bleiben. Dies gilt auch dann, wenn die KADEA die gesamte Soft- und Hardware vor der Updateversion geliefert hat.
Der Liefer- und Leistungsumfang der von KADEA zu liefernden Fremdsoftware / Fremdhardware ergibt sich aus der jeweiligen Beschreibung des Herstellers der Software / Hardware.
Für die Erbringung von Schulungs-, Beratungs-, Service- und Wartungsleistungen sowie Hotlineservice bietet KADEA dem Kunden den gesonderten Abschluss eines entsprechenden Vertrages an. Diesbezüglich ergeben sich die jeweiligen Preise aus der aktuellen KADEA Dienstleistungspreisliste.
Die Leistungen der KADEA im Rahmen von Anpassungsprogrammierung, Customizing und Umsetzung von Pflichtenheften unterliegen den Vorschriften über den Werkvertrag gem. § 631 ff. BGB. Die KADEA erbringt diese Leistungen gemäß dem erteilten Auftrag auf der Basis eines Pflichtenheftes. Das Pflichtenheft wird im Einzelfall entweder vom Kunden selbst oder von der KADEA erstellt.
Wird das Pflichtenheft vom Kunden erstellt, wird dieses der KADEA vor Vertragsabschluss übergeben. Die KADEA wird das Pflichtenheft daraufhin überprüfen, ob die Funktionswünsche des Kunden realisierbar sind und ob diese Realisierung den vertraglichen Anforderungen des Kunden angemessen ist. Wird das Pflichtenheft von der KADEA erstellt, so schließen die Parteien hierüber eine gesonderte – insbesondere gesondert abzurechnende – Vereinbarung ab. Die KADEA erstellt dann das Pflichtenheft auf der Grundlage eines von dem Kunden vorgegebenen Lastenheftes. Das Lastenheft enthält die Anforderungen des Kunden an die zu erbringende Leistung bzw. des abgeschlossenen Vertrages, insbesondere die Aufgabenstellung des Systems, eine Beschreibung der Verfahren und Strategien zur Problemlösung, alle Schnittstellenfestlegungen und die Angaben über das Abnahmeverfahren. Vor Beginn der Umsetzung des Pflichtenheftes wird der Kunde gegenüber der KADEA schriftlich die Freigabe des Pflichtenheftes bestätigen. Gibt der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Zusendung des Pflichtenheftes keine Erklärung ab, gilt sein Schweigen als Bestätigung der Freigabe des Pflichtenheftes. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit der KADEA für das Pflichtenheft nicht berührt.
Soweit für den Kunden keine Verschlechterung der von KADEA geschuldeten Leistung entsteht, ist KADEA berechtigt, im Rahmen des technischen Fortschritts, Änderungen und Abweichungen von Angaben in der Auftragsbestätigung bzw. bei der Umsetzung des Pflichtenheftes vorzunehmen.
Die Installation der gelieferten Produkte erfolgt kostenpflichtig durch die KADEA entsprechend der schriftlichen Auftragsbestätigung der KADEA, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
KADEA wird die Installation in dem, in der schriftlichen Auftragsbestätigung der KADEA, festgelegten Umfang durchführen. Soweit der Installationsumfang in den vertraglichen Grundlagen nicht näher spezifiziert wurde, wird davon ausgegangen, dass die KADEA eine Standardinstallation durchführt. Standardinstallation bedeutet, die Installation der gelieferten Standardsoft- und/oder Standardhardware gemäß der, in der Dokumentation der Standardsoft- und Standardhardware abgedruckten Installationsanleitung. Konfigurationen, Anpassungen und ähnliches sind darin nicht beinhaltet. Diesbezüglich müssen die Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung abschließen. Erfolgt die Lieferung der für die Installation erforderlichen Hard- und Software nicht, oder nur teilweise durch KADEA, obliegt es dem Kunden, die, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Installation notwendige Hard- und Software bereit zu stellen. Für den Fall, dass Installationsarbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten an Werktagen zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr durchzuführen sind, ist KADEA berechtigt, Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, laut der jeweils gültigen KADEA-Dienstleistungspreisliste, in Rechnung zu stellen.
Wurde in der schriftlichen Auftragsbestätigung keine Installationsleistung vereinbart, wird davon ausgegangen, dass die KADEA nicht zur Installation verpflichtet ist. Die Vertragsparteien müssen dafür eine gesonderte Vereinbarung abschließen.
Findet Werkvertragsrecht Anwendung, wird eine Abnahme durchgeführt. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem, von der KADEA und dem Kunden gemeinsam zu erstellenden und zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. Dies gilt auch für Mängelfreiheit.
Führt der Kunde die Abnahme nicht unverzüglich durch, kann KADEA dem Kunden schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme von mindestens einer Woche setzen. Die Abnahme gilt nach Fristablauf als stillschweigend erklärt, falls der Kunde auf die Fristsetzung ausdrücklich schriftlich hingewiesen wurde und bis zum Ablauf der gesetzten Abnahmefrist keine Abnahme hindernde Mängel schriftlich gerügt hat. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Produktes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung einer Abnahme.
Lässt sich die von KADEA geschuldete Leistung in abgeschlossene, getrennt abnahmefähige Teilsysteme aufspalten, so ist der Kunde verpflichtet, diese abzunehmen, wenn sie abnahmefähig sind.
Hat der Kunde Standardsoft- und/oder Standardhardware gekauft, hat er die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag, der direkt mit dem jeweiligen Hersteller der Ware (gemäß dieser Ziffer) zustande kommt, einzuhalten. Hierfür ist der Kunde allein verantwortlich zuständig.
Hat der Kunde Anpassungsprogrammierung, Customizing oder ähnliches bestellt, wird die KADEA gemeinsam mit dem Kunden anlässlich der Abnahme der Leistung, die Übereinstimmung mit dem Pflichtenheft anhand einer nachweislichen Funktionsprüfung sowie im Rahmen eines nachfolgenden Probebetriebes testen, und das Ergebnis der Abnahme in einem gemeinsam zu erstellenden und zu unterzeichnenden Protokoll festhalten.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
Die Preise und Lizenzvergütungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien in dem schriftlichen Vertrag getroffen ist.
Installationskosten, Spesen, Reisekosten, Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung und anderes sind nur inbegriffen, falls dies im Auftrag / Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart wurde.
Wechsel werden unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit, erfüllungshalber und nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung, angenommen. Aufwendungen die KADEA in diesem Zusammenhang entstehen, sind vom Kunden zu übernehmen.
Neukunden werden nach Wahl von KADEA nur gegen Barnachnahme oder Vorkasse beliefert.
Unabhängig von vereinbarten Zahlungsmodalitäten ist KADEA bei Zahlungsverzug, bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks oder Bekanntwerden von sonstigen Tatsachen und Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, berechtigt, nach ihrer Wahl Vorauskasse zu verlangen bzw. per Nachnahme zu liefern. Zudem ist KADEA berechtigt, in diesen Fällen sämtliche noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung der KADEA 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
KADEA ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen durch Verzug entstanden, so ist KADEA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der KADEA bis zur Erfüllung sämtlicher ihr, gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, zustehender Ansprüche. (Kontokorrentvorbehalt). Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nicht davon abhängig, dass KADEA zuvor vom Vertrag zurücktritt.
Der Kunde ist verpflichtet, der KADEA einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Firmensitzwechsel hat der Kunde der KADEA unverzüglich anzuzeigen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Eine Weiterveräußerung – mit Ausnahme im ordentlichen Geschäftsverkehr -, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder Besitzübertragung der Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, ist dem Kunden ohne schriftliche Zustimmung seitens KADEA nicht gestattet.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt an die KADEA bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die KADEA nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung nicht mehr berechtigt.
Sollte der Wert der an KADEA abgetretenen Forderungen, zzgl. des Wertes der Vorbehaltsware, die Zahlungsansprüche von KADEA gegenüber dem Kunden um mehr als 20 % übersteigen, so gibt KADEA auf Verlangen des Kunden diesen übersteigenden Teil der Forderung frei.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nicht davon abhängig, dass KADEA vom Vertrag zurückgetreten ist.
7. Garantien
Eine Garantie insbesondere für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird von der KADEA nur bei ausdrücklicher Vereinbarung übernommen. Erklärungen der KADEA im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z. B. Funktionsangaben in einer Leistungsbeschreibung sowie Angaben und Auskünfte im Rahmen von Vertragsverhandlungen, Bezugnahme auf DIN-Norm usw.) enthalten keine Übernahme einer Garantie.
8. Gewährleistung
Von KADEA zu vertretende Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten von der Ablieferung an. Als Mängel gelten Abweichungen der KADEA-Software von der in der Bedienungsanleitung oder im Pflichtenheft beschriebenen Funktionsweise in einem Umfang, der die Nutzung in nicht nur unerheblichem Maße einschränkt. KADEA tritt nicht für die vom Vertragspartner im Pflichtenheft gemachten Angaben ein. KADEA haftet nicht für Bedienungs- oder Konfigurationsfehler des Vertragspartners. KADEA tritt nicht für die Richtigkeit der vom Vertragspartner mit der KADEA-Software angestrebten Arbeitsergebnisse ein.
KADEA beseitigt innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist unentgeltlich Mängel an KADEA-Produkten ausschließlich durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder durch Fehlerumgehung, falls die vertragsgemäße Nutzung dadurch nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Führen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen nicht innerhalb angemessener Frist zum Erfolg, kann der Vertragspartner Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Kunde für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt eine angemessene Nutzungsgebühr, die unter Zugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibung berechnet wird.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Mängel ausreichend zu dokumentieren und KADEA nach besten Kräften bei einer Mängelbehebung zu unterstützen, insbesondere in erforderlichem Umfang den Zugang zum System zu gewähren, sowie Personal, das mit der Anwendung und den Prozessen vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
Nicht unter die Mängelbeseitigung fallen Fehler, die ihren Ursprung nicht in den KADEA-Produkten haben, sondern auf die unsachgemäße Bedienung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Änderungen oder sonstigen Handlungen des Vertragspartners oder Dritten beruhen.
Funktionsangaben in einer jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie Angaben und Auskünfte im Rahmen von Vertragsverhandlungen stellen keine Garantien dar, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich von KADEA bestätigt.
9. Haftung
Die Haftung von KADEA für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet KADEA für jeden Grad des Verschuldens.
Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
Soweit die Schadensersatzhaftung KADEA gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10. Kündigung, Rückgriffsansprüche
Kündigt der Besteller ohne wichtigen Grund, so kann KADEA als Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen einen pauschalen Betrag von 20% der Auftragssumme verlangen
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die KADEA gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehende Vereinbarung getroffen hat.
11. Schlussbestimmungen, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KADEA die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Dritten zu übertragen. Der Kunde ist nur berechtigt, die Aufrechnung zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht einschließlich des aus § 369 HGB geltend zu machen, wenn die entsprechende Forderung unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
Gesetzlich nicht abdingbare Verbraucherrechte werden durch die Bestimmung dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt.
Auf das Vertragsverhältnis anwendbar sind die Bestimmungen dieses Vertrages und ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der KADEA, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes ist.
Der Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist München.
Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird abbedungen.

